© Spargelmesser Firmenich GmbH & Co. KG | Albertus-Magnus-Str. 11 | 42719 Solingen | Geschäftsführer Jürgen Firmenich
Spargelmesser Firmenich
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Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
I.
1. Kaufverträge kommen erst durch unsere schriftliche Bestätigung zustande oder durch Lieferung der im Kaufvertrag, Bestellschein oder Auftragsschein bezeichneten Sache.
2.
Wir
sind
berechtigt
die
Anlieferung
der
bestellten
Ware
täglich
(auch
Samstags
und
Sonntags)
in
der
Zeit
zwischen
6.00
und
22.00
Uhr
durchzuführen.
Der
Auftraggeber
hat
die Pflicht in dieser Zeit für eine zügige Abnahme zu sorgen. Verletzt der Auftraggeber diese Pflicht trägt er allein die hieraus entstehenden Mehrkosten.
3.
Änderungen
oder
Ergänzungen
der
getroffenen
Vereinbarungen
sind
nur
mit
unserer
schriftlichen
Bestätigung
wirksam.
Dasselbe
gilt
für
mündliche
Vereinbarungen
und
Zusagen.
4. Gegenbestätigungen des Käufers mit abweichenden Bedingungen gelten als neues Angebot, welches erst noch einer Annahme durch uns bedarf.
II.
In
Fällen
von
Streik,
Aussperrung,
Betriebsstörungen,
höherer
Gewalt,
staatlicher
ein-
und
Ausfuhrbeschränkungen,
die
uns
oder
unsere
Vorlieferanten
betreffen
oder
sonstigen,
von
uns
nicht
zu
vertretenden
Behinderungen,
sind
wir
berechtigt,
die
Lieferung
ganz
oder
teilweise
abzulehnen,
ohne
daß der Käufer Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen kann.
III.
1.
Der
Versand
erfolgt
auf
Rechnung
und
Gefahr
des
Käufers,
Verpackung
wird,
wenn
nicht
anders
vereinbart,
nicht
zurückgenommen.
2. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen nicht zur Annahmeverweigerung.
3. Beschädigungen auf dem Transport sind vom Empfänger zu reklamieren und vor der Übernahme der Ware bescheinigen zu lassen.
IV.
Abbildungen und Angaben in Prospekten und sonstigen Drucksachen sind nur annähernd und unverbindlich. Dasselbe gilt für Zusagen in solchen Schriftenund Prospekten.
V.
1. Etwaige Mängel sind unverzüglich, jedoch spätestens 10 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich uns gegenüber anzuzeigen.
2. Bei Be- und Verarbeitung, unsachgemäßer Behandlung ( Verstoß gegen Betriebsanleitungen usw. ) und Veräußerung sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
3.
Der
Käufer
hat
mängelbehaftete
Folienstellen
zu
kennzeichnen.
Der
Käufer
hat
darüber
hinaus
dem
Verkäufer
gegenüber
sicherzustellen,
daß
dieser
vorAnerkennung
eines
Mangels
den
behaupteten
Schaden
besichtigen
kann.
Im
Falle
des
Gegebenseins
eines
Mangels
wird
nur
die
defekte
Stelle
ersetzt
und
mitder
übrigen
Materialbahn
wieder
beidseitig verbunden durch sach- und fachgerechtes Einnähen. Dies stellt keine qualitative Minderung dar.
4.
Sollte
eine
Nachbesserung
fehlschlagen
oder
sie
unmöglich
werden,
kann
Käufer
Rückgängigmachung
des
Vertrages
verlangen.
WeitergehendeAnsprüche,
insbesondere
solche auf Ersatz des unmittelbaren oder mittelbaren Schadens sind ausgeschlossen.
VI.
1.
Der
Kaufpreis
ist,
sofern
nicht
schriftlich
anders
vereinbart,
sofort
nach
Empfang
der
Ware
ohne
Abzug
zu
entrichten.
Skontovergütungen
bedürfen
besonderer
Vereinbarungen, Skontoabzüge sind unzulässig, soweit fällige ältere Rechnungen noch nicht beglichen sind.
2. Verzugszinsen werden in handelsüblicher Höhe berechnet.
3.
Bei
Zahlungsverzug
oder
bei
wesentlicher
Verschlechterung
der
Vermögensverhältnisse
des
Schuldners
sind
wir
berechtigt,
vom
Kaufvertrag
zurückzutreten
und
die
Zurückgabe des Kaufgegenstandes unter Ausschluß eines Zurückbehaltungsrechtes zu verlangen
4. Gerät der Käufer bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einer Rate länger 10 Tage in Verzug, wird der gesamte Restkaufpreis sofort fällig.
5.
Die
Aufrechnung
mit
Gegenforderungen
des
Käufers
bleibt
ausgeschlossen,
es
sei
denn,
es
handelt
sich
um
unbestrittene
oder
rechtskräftig
titulierte
Zahlungsansprüche,
die zur Zahlung fällig sind.
6.
Im
Falle
eines
drohenden,
beantragten
oder
eröffneten
Insolvenzverfahrens
werden
eingeräumte
Zahlungsziele
mit
sofortiger
Wirkung
aufgehoben
und
offene
Rechnungen
sofort fällig.
7.
Sollte
für
das
Begleichen
einer
oder
mehrerer
Rechnungen
zwischen
Firmenich
und
einem
Kunden
ein
Zahlungsziel
vereinbart
werden,
welches
eine
Zahlung
in
mehreren
Raten
(häufig
50
%
nach
der
nächsten
Saison
zum
01.07
und
die
restlichen
50
%
nach
der
übernächsten
Saison
zum
01.07.
desFolgejahres)
festschreibt,
so
kommt
diese
Vereinbarung
einem
Darlehn
gleich,
welches
Firmenich
berechtigt
ist,
sofern
eine
Rate
unpünktlich
und
zum
vereinbarten
Zeitpunkt
nicht
vom
Kunden
überwiesen
wird,
zu
kündigen und anstatt der vereinbarten Zinsen die gesetzlichen Zinsen seit Lieferung der Ware zu erheben.
VII.
1.
Gelieferte
Ware
bleibt
bis
zur
vollen
Bezahlung
unser
Eigentum.
Bei
Verbindung
und
Vermischung
mit
Waren
oder
Gegenständen,
die
uns
nicht
gehören,erwerben
wir
Miteigentum
gemäß
§§
947
und
948
BGB.
Die
Be-
oder
Verarbeitung
durch
den
Käufer
erfolgt
in
unserem
Auftrag,
jedoch
ohne
Kosten
für
uns.Ein
Eigentumserwerb
des
Käufers
an
unserer
Vorbehaltsware
gemäß
§
950
BGB
im
Falle
der
Entstehung
einer
neuen
Sache
findet
in
keinem
Fall
statt.
Wir
sind
uns
vielmehr
mit
unserem
Käufer
darüber
einig, daß das Eigentum an der neuen Sache mit seiner Entstehung an uns übergeht. Der Käufer wird diese Sache ohne Entgelt für uns verwahren.
2.
Bei
Verarbeitung
mit
anderen,
nicht
uns
gehörenden
Waren
durch
den
Käufer
werden
wir
Miteigentümer
der
neuen
Sache,
und
zwar
im
Verhältnis
des
Wertes
der
Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung.
3.
Der
Käufer
verpflichtet
sich,
bei
einem
Weiterverkauf
der
Ware
das
Eigentum
zu
unseren
Bedingungen
vorzubehalten.
Die
aus
dem
Weiterverkauf
sichergebende
Kaufpreisforderung
tritt
der
Käufer
bereits
jetzt
in
Höhe
des
Wertes
der
jeweils
verkauften
Vorbehaltsware
an
uns
ab.
Der
Käufer
ist
zur
Einziehung
der
abgetretenen
Forderung
bis
auf
unseren
ausdrücklichen
Widerruf
berechtigt.
Mit
der
vollen
Bezahlung
unserer
Forderung
gehen
neben
demEigentum
an
der
Vorbehaltsware
auch
die
abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
4.
Von
einer
Pfändung
oder
einer
anderen
Beeinträchtigung
unserer
Rechte
hat
uns
der
Käufer
unverzüglich
zu
unterrichten.
Auf
unser
Verlangen
hat
er
uns
Auskunft
über
den
Verbleib
der
von
uns
unter
Eigentumsvorbehalt
gelieferten
Waren
und
über
die
aus
dem
Weiterverkauf
entstandenen
Forderung
zuerteilen.
5.
Pächter,
die
nach
den
gesetzlichen
Bestimmungen
ihr
Inventar
verpfändet
haben
oder
eine
solche
Verpfändung
beabsichtigen,
haben
die
von
uns
unterEigentumsvorbehalt
gelieferten
Waren
im
Verpfändungsvertrag
oder
in
einem
Nachtrag
einzutragen
und
unter
Angabe
kennzeichnenden
Merkmaleaufzuführen
und
sie
von
der
Verpfändung
auszuschließen.
Diese
von
dem Pächter mit dem Pfandgläubiger zu treffende Vereinbarung ist bei dem zuständigenAmtsgericht niederzulegen. Hiervon sind wir unverzüglich zu benachrichtigen.
VIII.
Geschäftsbedingungen
unserer
Lieferanten
gehen
diesen
Lieferungsbedingungen
vor.
Sie
stehen
dem
Käufer
auf
Anforderung
jederzeit
zur
Verfügung!
Besondere
Garantieerklärungen der Hersteller werden von uns in vollem Umfang weitergegeben. Durch sie wird eine eigene Forderung gegen uns nicht begründet.
IX.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für alle Rechtsstreitigkeiten Solingen.
X.
Der
Verkäufer
verweist
ausdrücklich
darauf,
daß
zu
einer
sachgerechten
und
vorschriftsmäßigen
Verlegung
der
gelieferten
Ware
(Folie)
gehört,
daß
ein
entsprechendes
Verlegegerät
des
Verkäufers
eingesetzt
wird
(
der
Spargelfuchs).
Mängel
und
Schäden,
die
bei
Außerachtlassung
dessen
entstehen,
führeninsoweit
nicht
zu
Gewährleistungsansprüchen.
XI.
Sollte
eine
Bestimmung
dieser
Lieferungs-
und
Zahlungsbedingungen
unwirksam
sein,
wird
die
Wirksamkeit
der
übrigen
Bestimmungen
hiervon
nichtberührt.
Der
unwirksame
Teile
ist
durch
diejenige
Regelung
zu
ersetzen,
die
dem
Inhalt
der
unwirksamen
Regelungsanordnung
am
nächsten
kommt.Angemesseme
Teillieferungen
sowie
Abweichungen
von der Bestellmenge von bis plus/minus 10 % sind zulässig.